Allgemeine Geschäftsbedingungen
  1. Für alle unsere Angebote sowie alle mit uns geschlossen Liefer- und Leistungsverträge gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten spätestens bei Auftragserteilung als vereinbart. Anderslautende Bedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Mündlich getroffene Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von zumindest einer Partei unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
  2. Sollten nach dem Datum der Auftragsbestätigung bis zur Auslieferung und / oder Übergabe unseres Liefer- und / oder Leistungsumfanges Ausführungsänderungen oder Ergänzungen als Auswirkung von geänderten Vorschriften, Durchführungsmaßnahmen oder behördlichen Auflagen oder eines geänderten Standes der Technik erforderlich werden, die eine Mehrlieferung oder Änderung des vereinbarten Leistungsumfanges notwendig machen, so gehen diese Kosten zu Lasten des Bestellers. Ebenso sind ggfs. angemessene Termin- bzw. Gewährleistungsanpassungen vorzunehmen.
  3. Angebotsunterlagen, Daten, Abbildungen Maß- und Gewichtsangaben sind nicht verbindlich. Alle Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder zugänglich gemacht noch für einen anderen Bedarfsfall verwendet werden.
  4. Zwischentermine werden sorgfältig, aber unverbindlich angegeben. Vertraglich bindende Termine sind bei reinen Lieferverträgen ausschließlich der Liefertermin, bei Verträgen, bei denen zusätzlich noch Montage und / oder Inbetriebnahmeleistungen geschuldet werden, der vereinbarte Abschlusstermin für jeweils letzte Leistung. Durch uns nicht beherrschbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Betriebsstörung, nicht durch uns bedingte Nichtbelieferung seitens unserer Unterlieferanten sowie ein glaubhaft gemachtes unverschuldetes Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes verlängern die Lieferzeit.
  5. Der Besteller wird 1/3 des Auftragswertes spätestens 30 Tage nach Bestellung, 1/3 nach Ablauf des halben Erfüllungszeitraumes, 1/3 nach Lieferung netto, zuzüglich Mehrwertsteuer ohne jeden Abzug zahlen. Sollten im Anschluss daran noch Leistungen, wie Montage, Inbetriebnahme, Probebetrieb oder Leistungsnachweis geschuldet sein, so erfolgt die Abrechnung dieser Leistung monatlich nach Aufwand zu den vereinbarten Konditionen.
  6. Ein Zurückhaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Bestellers besteht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers.
  7. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung gilt Lieferung ab Werk als vereinbart. Auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, so erfolgt diese auf die Gefahr des Bestellers.
  8. Wird die Ware zum vereinbarten Liefertermin aus nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht abgenommen, so gilt als Liefertag derjenige Tag, an welchem wir unsere Versandbereitschaft gemeldet haben. Mit diesem Tag wird auch die für den Tag der Lieferung fällige Zahlung fällig. Können unsere der Lieferung ggfs. nachfolgenden Leistungen zu den vertraglich vorgesehenen Terminen nicht erfolgen, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so werden trotzdem die jeweiligen Folgeraten zum vertraglich vorgesehenen Termin fällig. Sollte der Wert der Zahlungen um mehr als 10 % des Auftragswertes über dem Wert der von uns erbrachten Lieferungen und / oder Leistungen liegen, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Sicherheit zu leisten.
  9. Im Falle bloßer Leistung gilt die Abnahme spätestens einen Monat nach Lieferung als erfolgt, wenn nicht der Besteller wesentliche Mängel schriftlich gerügt hat. Erfolgt die Lieferung nicht, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so gilt Vorstehendes bezogen auf den Termin der Versandbereitschaftsmeldung. Schulden wir nach der Lieferung weitergehende Leistungen wie Montage, Inbetriebnahme oder Probebetrieb, so gilt die Abnahme spätestens einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Termin als abgenommen, wenn die jeweils von uns geschuldete Leistung nicht erfüllt wird, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben. Ist ein Leistungsnachweis vereinbart, so gelten die Leistungen des Lieferers auch dann als erfüllt, wenn aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, der Nachweis der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale innerhalb der vereinbarten Zeit (in der Regel spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme) nicht erbracht werden kann.
  10. Die Mangelansprüche verjähren in einem Jahr nach Lieferung der Waren, bzw. nach Abnahme der von uns erbrachten Leistungen. Die Ansprüche sind nach Wahl des Lieferers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei zweifachem Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mängelfolgeschaden (direkte und indirekte) sind grundsätzlich ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Lieferers sowie im Falle der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Produkthaftungsgesetzes. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  11. Alle gelieferten Waren und bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware). Die Be- und Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung und Vermischung gelten die Forderungen des Bestellers aus dem zugrunde liegenden Geschäft bis in Höhe des Wertes unseres Eigentums bereits jetzt als an uns abgetreten. Wir sind zur jederzeitigen Offenlegung der Zession und zur Forderungseinziehung berechtigt.
  12. Soweit vorstehend nichts anders bestimmt ist, haftet der Lieferer für Schäden, die er oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachen, nur in der Höhe des maximalen Auftragswertes. Der Lieferant haftet in keinem Fall für indirekte und/oder Vermögensschäden wie z. B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Entsorgungsmehrkosten, Zukauf von Energie Verlust von Verträgen. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht in Fällen von Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit die auf eine fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen oder im Falle des Produkthaftungsgesetzes, sowie in allen sonstigen Fällen, sofern die Schäden nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen.
  13. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Bestellers und Gerichtsstand ist für beide Teile Syke. Für alle eventuellen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Abwicklung gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  14. Alle bei unserer Vertragserfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Bestellers stellen Vertragspflichten dar.
  15. Sollte eine Ziffer oder auch nur ein Satz einer der (einschließlich dieser) Ziffern unwirksam sein, so bleiben die restlichen Klauseln von der Unwirksamkeit unberührt. Die Partner sind verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine wirksame, dem Geist der unwirksamen möglichst nahe kommenden Klausel zu ersetzen.
  16. Eine Gewährleistung für Verschleißteile übernimmt der Lieferant nicht. Verschleißteile sind solche Teile, die üblicherweise innerhalb von max. 12 Monaten nach Einsatz ausgetauscht werden bzw. ausgetauscht werden sollen.
  17. Begriffe wie zugesicherte Eigenschaften, Garantien, Garantiewerte etc. sowie deren Verbformen sind im Sinne von Beschaffenheitsmerkmalen zu verstehen und keine Garantien im Sinne der §§ 444 und 639 BGB.
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